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Berufliche Rehabilitation


Die berufliche Rehabilitation umfasst alle Maßnahmen und Hilfen, die erforderlich sind, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung behinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu erreichen.

Wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Behinderung im Einzelfall notwendig ist, sind auch behindertengerechte Bedingungen in den Bereichen Schulische Bildung, Berufliche Erstausbildung und des Studiums zu organisieren, damit Diskriminierungen nicht eintreten.

Die individuelle und institutionelle Förderung der beruflichen Rehabilitation ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Behinderte im Sinne des § 19 SGB III sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen. Den Behinderten stehen diejenigen Personen gleich, denen eine Behinderung mit den oben genannten Folgen droht.

Zum Personenkreis des § 19 SGB III können auch Lernbehinderte gehören. Lernbehinderte sind Menschen, die in ihrem Lernen umfänglich und langandauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird.

Personen, die der Resozialisierung bedürfen (z.B. nicht seßhaft, alkohol- oder drogenabhängig) zählen allein auf Grund dieser Tatsache nicht zum genannten Personenkreis.

Die Behinderung ist in jedem Einzelfall festzustellen (zur Förderung der beruflichen Ersteingliederung durch die Berufsberatung für Behinderte). Soweit die Behinderung oder die drohende Behinderung nicht durch vorliegende Gutachten ausreichend nachgewiesen oder nicht offenkundig ist, sind zur Feststellung die Fachdienste der Arbeitsagenturen (Ärztlicher Dienst, Psychologischer Dienst) einzuschalten.


Förderung der beruflichen Rehabilitation

Die finanzielle Förderung orientiert sich an den individuellen Interessen, Fähigkeiten und den spezifischen Bedingungen behinderter Menschen sowie an den Erfordernissen des Arbeitsmarkts. Die Förderung erfolgt nach einem Reha-Gesamtplan, der durch den zuständigen Reha-Träger aufzustellen ist. Vorrangige Ziele sind die möglichst umfassende Qualifizierung (durch eine abgeschlossene Berufsausbildung) und die dauerhafte Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die berufliche Erstein- gliederung junger Menschen ist die Aufgabe der Berufsberatung für Behinderte. Bei ungeklärter Zuständigkeit tritt die Arbeitsagentur in Vorleistung, um eine zügige Einleitung der Massnahmen zur Rehabilitation zu gewährleisten. Die Förderung muss beantragt werden und setzt die Feststellung der Behinderung und der beruflichen Eignung voraus. Hierbei werden die Fachdienste der Arbeitsagentur (Ärztlicher Dienst, Psychologischer Dienst) einbezogen. Im Einzelfall kann eine Arbeitserprobung oder eine Berufsfindung erforderlich sein. In Fragen technischer Hilfen und der behinderungsgerechten Ausstattung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen stehen die Technischen Berater der Arbeitsagenturen zur Verfügung.


Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens einer Berufskrankheit kann die Weiterarbeit - bedingt durch MCS - unzumutbar sein und aus diesem Grund durch die Berufsgenossenschaft untersagt werden. In diesen Fällen kann eine Umsetzung im Betrieb notwendig werden oder für die Aufgabe des Arbeitsplatzes kann - aufgrund eines konkreten ärztlichen Rates - ein wichtiger Grund i.S. des Sozialgesetzbuches II und III vorliegen, sodaß eine Kürzung des Arbeitslosengeldes oder der Grundsicherung nicht eintritt. Ggf. kann eine berufliche Rehabilitation auch durch die Arbeitsagentur oder den Träger der sogen. "Hartz-IV-Leistungen" (SGB II) erfolgen.


Renten der Deutschen Rentenversicherung

Ist eine berufliche Rehabilitation nicht möglich, so besteht Anspruch auf Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.


Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit kann insbesondere bei Schädigungen durch Lösemittel (BK 1317) oder organische Phosphorverbindungen (BK 1307) infrage kommen. Die Leitsymptomatik einer MCS - triggerabhängige Symptome unmittelbar nach Einwirkung subtoxischer Belastungen - kann allerdings derzeit bei der Feststellung einer Berufskrankheit nicht berücksichtigt werden, weil diese nur bei einer Teilgruppe auftritt und es somit am Nachweis der im Gesetz geforderten "statistischen Signifikanz" fehlt.