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MCS für Ärzte


Die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) wird oft verwechselt mit den Begriffen "Multiple Chemical Sensitivities" und "Chemical Sensitivities", beides umfassende Begriffe für alle Arten Chemischer Sensitivität (siehe auch in der NAV-Leiste unter "Verschiedene Arten Chemischer Sensitivität"). Die MCS ist charakterisiert als atypische Reaktion einer Minderheit, welche in geringer Dosis - weit unterhalb der arbeitsmedizinischen Grenzwerte - durch inhalativ aufgenommene chemische Trigger exponiert ist. Primär sollten -r triggerabhängig - zentralnervöse Reaktionen auftreten.

Die Diagnose einer MCS erfolgt aufgrund der MCS-Fallkriterien des RKI. Es gilt danach weiterhin das Prinzip der Ausschlußdiagnostik. Diese sollte insbesondere die Suche nach akuten Noxen, Sick-Building-Syndrom (in ca. 19 von 20 Fallen reversibel und mit differenzialdiagnostischen Methoden nach Riechstörungen wie entzündlichen Grunderkrankungen berücksichtigen. Der Nachweis von Varianten bestimmter genetisch bedingter Enzympolymorphismen (Entgiftungsenzyme) kann die Diagnose einer MCS nicht begründen (Studie des RKI/Prof. Brockmöller und auch Bewertung der Ärztlichen Kommission Umweltmedizin und Public Health des RKI). Ein Blut-Test mit der Bezeichnung "LTT/MCS" dient nach Auskunft des Entwicklers der Ausschluß-Diagnostik einer MCS. Ist er positiv, so geht dieser davon aus, daß eine Allergie vom Typ IV vorliegt und keine MCS. Die Ärztliche Kommission Umweltmedizin und Public Health des RKI akzeptiert LTT-Tests aufgrund zu geringer Zuverlässigkeit allerdings nicht.

Es gibt bisher leider keine spezifischen durch die GKV erstattungsfähigen Arzneimittel zur Therapie einer MCS.

Eine MCS-Symptomatik kann - mit Ausnahme der Gesetzl. Unfallversicherung - in allen Bereichen der Sozialversicherung berücksichtigt werden, d.h. die Patienten können arbeitsunfähig krank, erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sein (Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt, 2002, A2474; erarbeitet als Positionspapier vom Arbeitskreis „Klinische Umweltmedizin“ der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V.. Entsprechend hat sich auch der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung e.V. geäußert.).

MCS ist in den USA seit 1992 und in Deutschland seit 1996 als Behinderung i.S. des SGB IX anerkannt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag, vom 27.11.96. Seit Inkraftreten der Versorgungs-Medizinverordnung gilt für die Feststellung einer Behinderung Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Dadurch haben wegen MCS Behinderte grundsätzlich Anspruch auf Inklusion.

Es werden auf der Basis einer Empfehlung des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit -IPCS- (WHO - UNEP - ILO) weiterhin Vermeidungsstrategien bezogen auf die geringen symptomauslösenden Trigger empfohlen. Eine soziale Ausgrenzung der durch MCS Behinderten sollte möglichst vermieden werden (Pressemitteilung des Umweltbundesamtes aufgrund des Ergebnisses des auf Einladung des BMG durchgeführten sogen. IPCS-Workshops 1996 in Berlin. Die DGMCS e.V. empfiehlt das Meiden aller Entzündungstriggern, auch von Feinstaub und eine antiinflammatorischen Ernährung. Eine Notwendigkeit von Vermeidungsstrategien wird vereinzelt grundsätzlich bestritten. Weil der Gesetz- und der Verordnungsgeber die MCS als Behinderung definiert hat, diese durch die Einschränkung der Gestaltungs- und Erlebnsifähigkeit bestimmt ist, stellt sich diese Frage eigentlich nicht.

Auch chronische bzw. rezidivierende entzündliche Reaktionen des ZNS führen i.d.R. zur Unzumutbarkeit einer Arbeit.

Je nach Gestaltung des Einzelfalles kommen insbesondere folgende Sozialleistungen in Betracht: der Mehraufwand für eine behindertengerechte Wohnung (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX), in bestimmten Fällen auch eine innerbetriebliche Umsetzung, ein Einzelarbeitsplatz, ein Heimarbeitsplatz, usw. Auch arbeitsfördernde Maßnahmen der Arbeitsagentur oder des Leistungsträgers nach dem SGB II (Jobcenter, oä.) können einer beruflichen Eingliederung am Arbeitsplatz dienlich sein, z.B. Lohnzuschüsse an den Arbeitgeber oder technische Maßnahmen am Arbeitsplatz, wie HEPA-Luftreiniger.

Bedingt durch MCS kann in manchen Fällen die Verfügbarkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt so eingeschränkt sein, daß kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III oder dem SGB II besteht und Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Unanfechtbarer Beschluß des Bayer. Landessozialgerichtes).

Es bestehen Mängel bei der Diagnose und Begutachtung der von MCS betroffenen Patienten. Diese brauchen sich nur bei mit MCS besonders erfahrenen Gutachtern vorstellen (Plenar-Beschluß des Deutschen Bundestages und Beschluß des Bayer. Landessozialgerichtes).

Da MCS eine sehr seltene Gesundheitsstörung ist, sehen wir leider keine Möglichkeit, etwa alle 300.000 niedergelassenen und angestellten Ärzte über den Stand der Wissenschaft und die Rechtslage bzgl. MCS zu informieren. Ich kann nur in Einzelfällen in Form von schriftlichen Auskünften oder beratend tätig werden.

Die Diagnose MCS und die Verschlüsselung der Abrechnung der kassenärztlichen Leistungen hat gem. §295 SGB V verbindlich mit der Kennung "ICD10 alphabetisches Verzeichnis/Diagnosenthesaurus T78.4 " zu erfolgen, als "Überempfindlichkeit o.n.A.". Eine Zuordnung zum Kapitel 5 (Psychische und Verhaltensstörungen) ist dagegen auch künftig nicht vorgesehen (schriftliche Auskunft vom DIMDI vom 11.8.2008, Az.: K10.105). Ab 1.1.2022 gilt die ICD11. Die Diagnose MCS wird darin der Kennung "ICD11 4A8Z allergic oder hypersensitivity conditions of unspecified type" zugeordnet. Die Feststellung einer Behinderung erfolgt gem. Ziff. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, einer Anlage der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Ärzte, Kliniken, Gerichte, Behörden und Sozialversicherungsträger, usw., erhalten auf Anfrage von uns kostenlos einen ausführlichen Arztbrief zum Stand der Wissenschaft und zur Rechtslage als PDF-Datei.

Deutsche Gesellschaft Multiple-Chemical-Sensitivity e.V., Bayreuth
- Bundesorganisation gem. § 20 ff. Sozialgesetzbuch V

Dipl.-Verwaltungsw. Heinz A. Guth, geschäftsführender Bundesvorstand

Auskünfte für Richter, Ärzte, Behörden, Presse: Tel.: 0921 1500 167
Mail: info@dgmcs.de (bitte im Betreff den Begriff "MCS" angeben)